Ein Architektenmandat in der Schweiz abrechnen: zwischen SIA-Ordnung und Obligationenrecht
Der selbstständige Schweizer Architekt bewegt sich in einem der am stärksten kodifizierten beruflichen Rahmen des Landes. Seine Tätigkeit wird gleichzeitig vom Obligationenrecht (Art. 394 ff. OR für den Auftrag, Art. 363 ff. OR für den Werkvertrag je nach Leistungsumfang), von den SIA-Ordnungen, auf die in nahezu 100 % der Verträge Bezug genommen wird, und von den Aufnahmebedingungen im Architektenregister (REG) oder beim Schweizerischen Ingenieur- und Architektenverein (SIA) bestimmt. Ein Mandat abzurechnen setzt daher voraus, nicht nur die QR-Rechnung und die Pflichtangaben zu beherrschen, sondern auch die Berechnung der massgebenden Baukosten, die Honorarverteilung nach Phasen und die Besonderheiten von Architekturwettbewerben.
Dieser Leitfaden richtet sich an selbstständige Architekten, an kleine Büros in Form einer GmbH oder AG und an junge Absolventen, die sich selbstständig machen. Er behandelt die Honorarberechnung nach SIA 102 und 103, die Abrechnung pro Mandatsphase, die MwSt zu 8,1 %, die Nebenkosten und die Besonderheiten der Wettbewerbe. Ziel: eine fachlich verteidigbare, SIA-konforme und überzeugende Honorarnote zu erstellen, die sowohl einen privaten Bauherrn als auch eine öffentliche Körperschaft überzeugt.
1. Der Markt der selbstständigen Architekturtätigkeit in der Schweiz
Gängige Rechtsformen
Drei Ausübungsformen dominieren die Schweizer Architekturpraxis:
- Einzelfirma (EF): Der Architekt handelt in eigenem Namen, mit unbeschränkter persönlicher Haftung. Einfachste Rechtsform, geeignet für Einzelpraktiker und Berufsanfänger. Die Rechnungsstellung erfolgt im Namen des Architekten mit seiner UID und der MwSt-Nummer bei Steuerpflicht.
- Architekturbüro als GmbH: juristische Person mit Mindestkapital von CHF 20'000 und auf die Einlagen beschränkter Haftung. Heute mehrheitliche Form für Büros mit 2 bis 10 Mitarbeitenden. Die GmbH stellt die Rechnungen aus, nicht der Architekt persönlich.
- Aktiengesellschaft (AG): Mindestkapital von CHF 100'000. Vorbehalten für etablierte Büros, Partnerschaften mit mehreren Inhabern und Strukturen, die sich auf grössere öffentliche Mandate bewerben, die finanzielle Substanz erfordern.
- Bürogemeinschaft (Konsortium): Für ein bestimmtes Mandat schliessen sich mehrere Büros zu einer einfachen Gesellschaft zusammen (Art. 530 OR). Eines der Büros wird als Vertragsführer für die Rechnungsstellung bestimmt.
Die Wahl der Rechtsform hat direkten Einfluss auf Rechnungsstellung und Besteuerung. Siehe unseren Vergleich Einzelfirma oder GmbH in der Schweiz für eine detaillierte Abwägung.
REG-Eintragung: Architekt A oder B
Das Schweizerische Register der Architekten (REG) ist die vom Bund anerkannte Stiftung, die das Register der qualifizierten Fachleute führt. Zwei Hauptstufen:
| Stufe | Qualifikation | Praktische Reichweite |
|---|---|---|
| REG A | Master in Architektur + 3 Jahre betreute Praxis | Zugang zu Grossmandaten, öffentlichen Wettbewerben, volle technische Verantwortung |
| REG B | Bachelor oder äquivalenter FH-Abschluss + 5 Jahre Praxis | Übliche Mandate, Bauleitung, Baubewilligungen in den meisten Kantonen |
Die REG-Eintragung ist nicht in allen Kantonen zwingend, aber mehrere Kantone (insbesondere Waadt, Genf, Tessin) machen die Unterzeichnung der bei der Gemeinde eingereichten Pläne von der Eintragung abhängig. Zahlreiche private Bauherren und das gesamte öffentliche Beschaffungswesen verlangen sie ebenfalls. Geben Sie Ihre REG-Nummer systematisch auf der Honorarnote an: Sie ist ein Glaubwürdigkeitsmerkmal und ein Nachweis der Qualifikation.
SIA-Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft beim SIA als Einzelmitglied oder als Büro ist freiwillig, aber dringend empfohlen. Sie ermöglicht insbesondere:
- Die unmittelbare vertragliche Anwendung der SIA-Ordnungen (insbesondere SIA 102 für Architektenleistungen und -honorare).
- Den Zugang zur kommentierten Rechtsprechung der SIA-Kommission für Architektenverträge.
- Die Teilnahme an Wettbewerben nach SIA-Ordnung 142.
- Einen Grundschutz in der beruflichen Haftpflicht über die SIA-Partnerschaften.
Der Verweis auf die SIA-Ordnungen im Architektenvertrag schafft einen klaren normativen Rahmen, den ein Richter bei einem Streit über die Vergütung anwenden wird.
2. Honorarberechnung nach SIA 102, 103 und 108
Die drei Referenzordnungen
| Ordnung | Anwendungsbereich |
|---|---|
| SIA 102 | Leistungen und Honorare des Architekten |
| SIA 103 | Leistungen und Honorare des Bauingenieurs |
| SIA 108 | Leistungen und Honorare des Gebäudetechnikingenieurs (HLKSE) |
Die SIA 102 ist das zentrale Dokument für jeden Architekten, der nach der normativen Methode abrechnet. Sie definiert die Phasen des Mandats, die Grund- und Zusatzleistungen sowie die Honorarberechnungsformel, die auf den massgebenden Baukosten basiert.
Die massgebenden Baukosten (MBK)
Die massgebenden Baukosten (MBK) sind die Grundlage der Honorarberechnung. Sie entsprechen den gesamten Baukosten ohne MwSt, korrigiert um die Leistungen des Architekten (ohne Steuern, ohne Grundstück, ohne lose Möblierung). Die MBK werden in CHF exkl. MwSt ausgedrückt. Für ein Einfamilienhausprojekt mit Baukosten von CHF 1,5 Mio. exkl. MwSt liegen die MBK typischerweise in der Grössenordnung von CHF 1,3 bis 1,4 Mio. nach Abzug der nicht massgebenden Positionen.
Die MBK umfassen insbesondere:
- Rohbau 1 und 2 (BKP 2).
- Technische Installationen (teilweise BKP 2 und BKP 3, mit Gewichtung).
- Innenausbau (BKP 2).
- Bestimmte proportionale Nebenkosten.
Sie schliessen typischerweise aus:
- Grundstück und Grundstücksabgaben.
- Die Honorare selbst.
- Lose Möblierung und nicht am Gebäude befestigte Ausrüstung.
- Aussenanlagen über einen bestimmten Prozentsatz hinaus.
Die SIA-Formel: h × B × q × r
Die Grundhonorare des Architekten werden nach der Formel SIA 102 berechnet:
Honorar = h × B × q × r × (1 + s)
mit:
- h: berechneter Grundwert des Honorars, Funktion der MBK (logarithmische SIA-Formel). Je höher die MBK, desto grösser h in absoluten Zahlen, aber desto niedriger die Quote (h/MBK) (Skaleneffekte).
- B: Schwierigkeitsfaktor (Koeffizient der Bauwerksklasse, im Allgemeinen zwischen 0,9 für ein einfaches Gebäude und 1,2 für ein komplexes Bauwerk).
- q: Qualitätsprozentsatz oder Leistungsanteil. Ein Gesamtmandat, das alle Phasen abdeckt, ergibt q = 100 %.
- r: Anpassungsfaktor für Wiederholungsleistungen oder besondere Einschränkungen (häufig 1,0).
- s: ausgehandelter Zuschlag (häufig 0, allenfalls positiv bei aussergewöhnlichen Einschränkungen).
In der Praxis 2026 bewegt sich das Verhältnis Honorare/MBK typischerweise in folgenden Grössenordnungen:
| MBK (CHF exkl. MwSt) | Indikativer Gesamthonorarsatz | Erwartetes Honorar |
|---|---|---|
| 500'000 | 14 bis 16 % | CHF 70'000 bis 80'000 |
| 1'000'000 | 12 bis 14 % | CHF 120'000 bis 140'000 |
| 2'000'000 | 10 bis 12 % | CHF 200'000 bis 240'000 |
| 5'000'000 | 9 bis 10 % | CHF 450'000 bis 500'000 |
| 10'000'000 | 7,5 bis 9 % | CHF 750'000 bis 900'000 |
Diese Werte sind indikativ und hängen vom Schwierigkeitsfaktor B, vom Leistungsumfang q und vom Grad der ausgehandelten Anpassung ab. Für ein konkretes Projekt ist eine formale Berechnung mit der SIA-Tabelle unerlässlich.
Die Phasen des Mandats nach SIA 102
Das vollständige Architektenmandat gliedert sich in elf Teilphasen, die in sechs Hauptphasen zusammengefasst sind:
| Phase | Bezeichnung | % des Grundhonorars |
|---|---|---|
| 1 | Zieldefinition | 2 % |
| 2 | Vorstudien | 7 % |
| 3 | Projektierung (Vorprojekt, Bauprojekt, Bewilligungsverfahren) | 21 % |
| 4 | Ausschreibung (Pflichtenheft, Submission, Vergabe) | 18 % |
| 5 | Realisierung (Ausführungsprojekt, Ausführung, Inbetriebnahme) | 50 % |
| 6 | Bewirtschaftung (Betrieb, Gewährleistung) | 2 % |
Total: 100 % für ein Gesamtmandat. Ein Architekt, der nur für Phase 3 (Vorprojekt und Baubewilligung) beauftragt wird, erhält 21 % des nach der SIA-Formel berechneten Gesamthonorars.
Vollständiges Zahlenbeispiel
Projekt: Wohnhaus mit 8 Wohnungen, MBK CHF 2'000'000 exkl. MwSt, mittlere Bauwerksklasse (B = 1,0), Gesamtmandat (q = 100 %).
- Berechneter Grundwert h (nach logarithmischer SIA-Formel) ≈ CHF 210'000.
- Gesamthonorar ≈ 210'000 × 1,0 × 100 % × 1,0 = CHF 210'000 exkl. MwSt.
- Aufteilung nach Phasen:
- Phase 1 (Definition): CHF 4'200
- Phase 2 (Vorstudien): CHF 14'700
- Phase 3 (Projektierung): CHF 44'100
- Phase 4 (Ausschreibung): CHF 37'800
- Phase 5 (Realisierung): CHF 105'000
- Phase 6 (Bewirtschaftung): CHF 4'200
Die Rechnungsstellung folgt dieser Aufteilung in sukzessiven Etappen, wie in Abschnitt 4 beschrieben.
3. Zeitaufwand oder Pauschale nach SIA
Der Architektenvertrag SIA 102
Der Mustervertrag SIA 102 sieht drei Vergütungsarten vor, die kombiniert werden können:
- Vergütung nach MBK (oben beschriebene normative Methode).
- Vergütung nach Zeitaufwand zu einem vereinbarten Stundenansatz.
- Pauschale Vergütung auf der Basis eines ausgehandelten Gesamtbetrags.
Der Vertrag muss die gewählte Methode ausdrücklich festlegen, ansonsten gilt nach anerkannter SIA-Praxis standardmässig die MBK-Methode.
Stundenansatz 2026: CHF 120 bis 200/h
Die SIA-Ordnung 102 veröffentlicht jährlich eine Spanne indikativer Stundenansätze nach Mitarbeiterkategorie. Die Usancen 2026 für die private Praxis liegen in folgenden Grössenordnungen:
| Kategorie | Indikativer Stundenansatz (CHF exkl. MwSt) |
|---|---|
| Partnerarchitekt / erfahrener Projektleiter | 170 bis 220 |
| Diplomierter Architekt (≥ 5 Jahre Praxis) | 140 bis 180 |
| Junior-Architekt (kürzlich diplomiert) | 120 bis 150 |
| Hochbauzeichner | 100 bis 130 |
| Praktikant / Lehrling | 60 bis 90 |
Die Tarife variieren stark je nach Kanton. Genf und Zürich liegen im oberen Bereich der Spannen, während Wallis, Jura oder gewisse ländliche Deutschschweizer Regionen zurückhaltendere Tarife anwenden. Die Honorarnote muss die Stunden pro Kategorie und den angewendeten Ansatz angeben, um dem Bauherrn eine Überprüfung zu ermöglichen.
Vorteile und Grenzen der einzelnen Methoden
| Methode | Vorteile | Nachteile |
|---|---|---|
| MBK (SIA-normativ) | Planbarkeit, solider rechtlicher Rahmen, von Haftpflichtversicherern akzeptiert | Wenig geeignet für Teilmandate oder Machbarkeitsstudien |
| Zeitaufwand | Flexibel, deckt Unvorhergesehenes ab, geeignet für Studienphasen | Unvorhersehbar für den Kunden, erfordert rigorose Zeiterfassung |
| Pauschale | Maximale Transparenz für den Kunden, kaufmännische Sicherheit | Finanzielles Risiko bei Unterschätzung, wenig geeignet für sich entwickelnde Projekte |
Die gängige Praxis kombiniert oft alle drei: Pauschale oder MBK für die Phasen 3 bis 5, Zeitaufwand für Zusatzleistungen (Expertisen, Koordination mit Fachplanern, im Vertrag nicht vorgesehene Schritte).
4. QR-Rechnung für Architekten: Rechnungsstellung pro Phase
Warum die QR-Rechnung unumgänglich ist
Seit dem 30. September 2022 ist die QR-Rechnung das einzige in der Schweiz akzeptierte Einzahlungsscheinformat. Für einen Architekten, der hohe Beträge in Raten fakturiert, ermöglicht die QR-Rechnung:
- Eine eindeutige QRR-Referenz pro Abrechnung, wodurch jede Verwechslung zwischen Akontozahlung, Zwischenabrechnungen und Saldo vermieden wird.
- Einen automatischen Bankabgleich pro Projekt in der Betriebsbuchhaltung des Büros.
- Eine scanbare Zahlung durch den Bauherrn aus seinem E-Banking in wenigen Sekunden.
Anzahlung bei Vertragsunterzeichnung
Die Anzahlung bei Vertragsabschluss ist eine Standardpraxis in der Architektur, insbesondere für Vorstudien- und Projektmandate. Die SIA-Usancen empfehlen eine Anzahlung, die etwa der Phase 1 und einem Teil der Phase 2 entspricht (rund 5 bis 10 % des geschätzten Gesamthonorars). Diese Anzahlung deckt die ersten Studien ab, bevor das Mandat vom Bauherrn endgültig bestätigt wird.
Die Anzahlungsrechnung wird bei Vertragsunterzeichnung mit einer separaten QR-Rechnung ausgestellt. Sie trägt die MwSt zu 8,1 %, falls das Büro steuerpflichtig ist.
Zwischenabrechnungen pro Phase
Für ein Gesamtmandat folgt die Rechnungsstellung typischerweise den SIA-Meilensteinen:
| Zeitpunkt | Dokument | Berechnungsgrundlage |
|---|---|---|
| Vertragsunterzeichnung | Anzahlungsrechnung | 5 bis 10 % des geschätzten Honorars |
| Ende Phase 2 | Abrechnung Nr. 1 | Phasen 1 + 2, d. h. 9 % des Totals |
| Ende Phase 3 | Abrechnung Nr. 2 | Phase 3, d. h. zusätzliche 21 % |
| Vergabe (Ende Phase 4) | Abrechnung Nr. 3 | Phase 4, d. h. zusätzliche 18 % |
| Monatliche Abrechnungen während Phase 5 | Baustellenstandberichte | Phase 5 im Verhältnis zu den Arbeiten, 50 % total |
| Bauabnahme | Schlussabrechnung | Saldo, einschliesslich Phase 6 |
Jede Zwischenabrechnung weist aus:
- Das vereinbarte Gesamthonorar.
- Den Fortschrittsgrad der Leistungen zum Zeitpunkt der Abrechnung.
- Den kumulierten fakturierten Betrag (Anzahlung + frühere Abrechnungen).
- Den zu zahlenden Betrag für die laufende Abrechnung.
- Die angewandte MwSt.
- Allfällige weiterverrechnete Auslagen oder Nebenkosten.
Saldo bei Abnahme
Die letzte Rechnung, sogenannte Schlussabrechnung, weist den Honorarsaldo aus, integriert die Phase 6 (Bewirtschaftung und Gewährleistung) und regularisiert die allfälligen MBK-Anpassungen, die bei Bauabschluss festgestellt werden. Sie wird in der Regel nach der Bauabnahme und Inbetriebnahme ausgestellt.
Erstrecken sich Gewährleistungsarbeiten darüber hinaus, kann die Phase 6 separat fakturiert werden (Nachabrechnung im 12. oder 24. Monat je nach Vertrag). Siehe unsere Schweizer Rechnungsvorlage für die auf jede Abrechnung anwendbaren Pflichtangaben.
5. MwSt für Architekten
Normalsatz 8,1 %
Architekturleistungen unterliegen seit dem 1. Januar 2024 dem Normalsatz der MwSt von 8,1 %. Dieser Satz gilt für alle Leistungen: Studien, Pläne, Bauleitung, Expertisen, weiterverrechnete Nebenkosten (Farbpläne, Modelle, Fahrten). Es gibt keinen reduzierten Satz für Architekturleistungen, unabhängig von der Art des Bauwerks (Wohnbau, öffentliches Gebäude, Sanierung).
Siehe unseren vollständigen MwSt-Leitfaden 2026 für die vollständige Satzübersicht und Sonderfälle.
Schwelle der Steuerpflicht CHF 100'000
Jeder Architekt, dessen weltweiter Umsatz CHF 100'000 über 12 gleitende Monate überschreitet, muss sich innerhalb von 30 Tagen bei der MwSt anmelden. Unterhalb dieser Schwelle ist die Anmeldung freiwillig.
In der Praxis erreicht ein vollzeitlich tätiger selbstständiger Architekt diese Schwelle fast systematisch ab dem zweiten Jahr. Eine freiwillige Anmeldung ist oft bereits ab dem ersten Jahr sinnvoll, da sie den Vorsteuerabzug auf Software (Archicad, Revit, Rhino), IT-Ausstattung, Repräsentationskosten und Büromieten ermöglicht. Siehe unseren MwSt-Leitfaden für Selbstständige.
Effektive Methode oder Saldosteuersatz
| Methode | Häufigkeit | Prinzip | Relevanz für Architekten |
|---|---|---|---|
| Effektiv | Quartalsweise | Eingenommene MwSt − Vorsteuer | Büros mit bedeutenden Software- oder Immobilieninvestitionen |
| Saldosteuersatz | Halbjährlich | Pauschalsatz auf Umsatz inkl. MwSt (spezifischer Satz für Architekten rund 6,2 %) | Solo-Büros mit geringer Vorsteuerbelastung |
Die meisten Architekturbüros finden einen Vorteil in der effektiven Methode, sobald die Ausgaben für Software und technische Unterbeauftragung einen signifikanten Anteil ausmachen. Die Vergleichsrechnung ist jährlich mit dem Treuhänder durchzuführen. Siehe unseren Leitfaden zur MwSt-Abrechnung.
Grenzüberschreitende Projekte und ausländische Kunden
Zwei typische Fälle:
- Bauwerk in der Schweiz für einen ausländischen Kunden: Schweizer MwSt zu 8,1 % geschuldet durch den Schweizer Architekten. Der Wohnsitz des Bauherrn ist unerheblich.
- Bauwerk im Ausland (französisches Ferienhaus, Villa in Spanien): Leistungen im Zusammenhang mit einer Immobilie folgen dem Belegenheitsort (Art. 8 Abs. 2 lit. f MWSTG). Der Schweizer Architekt fakturiert ohne Schweizer MwSt, kann jedoch die lokale MwSt nach der Regel des Belegenheitsstaates schulden.
- Schweizer Kunde für ein Bauwerk in der Schweiz mit ausländischer Unterbeauftragung: Der Bezug von Leistungen aus dem Ausland kann die Bezugsteuer auslösen (Reverse Charge der MwSt).
Die grenzüberschreitende MwSt-Pflicht ist technisch komplex: Konsultieren Sie für internationale Mandate systematisch einen spezialisierten Treuhänder.
6. Anzahlungen, Haftung und Gewährleistungen
Anzahlung auf Vorstudien
Die Anzahlung bei Vertragsunterzeichnung ist in der Schweizer Architekturpraxis fest verankert. Sie entspricht typischerweise der Deckung der Phasen 1 und 2 (Zieldefinition und Vorstudien), also 9 % des Gesamtmandats. Für ein Projekt mit prognostizierten Honoraren von CHF 200'000 sichert eine Anzahlung von CHF 18'000 exkl. MwSt bei Unterzeichnung den Start des Mandats.
Diese Anzahlung wird bei der ersten Zwischenabrechnung (Abrechnung Nr. 1 am Ende von Phase 2) verrechnet. Sie bleibt dem Architekten erworben, wenn der Bauherr nach den Vorstudien auf das Projekt verzichtet, um die bereits geleistete Arbeit abzudecken.
Rückbehalt in der Architektur
Im Gegensatz zum Handwerk (siehe unseren Artikel zur Handwerker-Rechnungsstellung) ist der Rückbehalt auf Architektenhonorare wenig gebräuchlich. Die Vergütung des Architekten deckt eine geistige Leistung ab und kein materielles Werk: Es gibt keine versteckten Mängel im klassischen Sinne.
Gewisse öffentliche oder institutionelle Bauherren verlangen dennoch einen Rückbehalt von 3 bis 5 %, der nach einer Frist von 1 bis 2 Jahren nach Abnahme freigegeben wird, um allfällige Nachbesserungen wegen Konzeptionsfehlern abzudecken. Diese Klausel muss ausdrücklich im Vertrag vorgesehen sein; andernfalls sieht SIA 102 sie nicht vor.
Berufshaftpflichtversicherung
Art. 1.4 der SIA-Ordnung 102 verpflichtet den Architekten zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, die der Grösse und Art der Mandate angepasst ist. Die jährliche Prämie variiert typischerweise zwischen:
- CHF 1'500 bis 3'000 für einen Einzelarchitekten mit einem Umsatz unter CHF 300'000.
- CHF 3'000 bis 8'000 für ein Büro mit 2 bis 5 Mitarbeitenden.
- Über CHF 10'000 für strukturierte Büros und sensible öffentliche Mandate.
Die empfohlene Mindestdeckung beträgt CHF 5 Mio. pro Schadenfall, auf CHF 10 Mio. zu erhöhen für öffentliche Mandate oder Bauwerke von hohem Wert. Eine ausdrückliche Erwähnung im Vertrag und eine angehängte Bestätigung beruhigen die Bauherren und beschleunigen die Unterzeichnung. Siehe unseren vollständigen Versicherungsleitfaden für Selbstständige.
Planerhaftung
Über die klassische Haftpflicht hinaus ist der Architekt der vertraglichen Haftung (Art. 398 OR, Auftrag) ausgesetzt und kann mit den ausführenden Unternehmen für bestimmte schlecht kontrollierte Ausführungsmängel (mangelhafte Bauleitung) solidarisch haftbar gemacht werden. Die Bundesrechtsprechung hat diese Haftung in mehreren jüngeren Urteilen gefestigt, was die Bedeutung eines rigorosen Abnahmeprotokolls und der Nachvollziehbarkeit der in Phase 5 getroffenen Entscheidungen verstärkt.
7. Architekturwettbewerbe
Die SIA-Ordnung 142
Schweizer Architekturwettbewerbe werden durch die SIA-Ordnung 142 (Ordnung für Architektur- und Ingenieurwettbewerbe) geregelt, die Folgendes festlegt:
- Die Wettbewerbskategorien (offen, selektiv, auf Einladung).
- Die Mindestentschädigungen für die Teilnehmer.
- Die Regeln für die Zusammensetzung der Jury.
- Die Pflichten des Bauherrn (Auftragserteilung an den Gewinner, Vergabe der Folgephasen).
Wettbewerbshonorare und Entschädigungen
Die Wettbewerbsentschädigung ist eine Pauschale, die den Teilnehmern ausgezahlt wird, die ein konformes Dossier einreichen. Übliche Beträge 2026:
| Wettbewerbsart | Entschädigung pro Teilnehmer (Grössenordnung) |
|---|---|
| Ideenwettbewerb | CHF 5'000 bis 15'000 exkl. MwSt |
| Projektwettbewerb (selektiv, 5 bis 8 Büros) | CHF 15'000 bis 50'000 exkl. MwSt |
| Einladungswettbewerb (3 bis 5 ausgewählte Büros) | CHF 25'000 bis 80'000 exkl. MwSt |
Diese Entschädigungen decken einen symbolischen Teil der tatsächlichen Arbeit ab (die für einen Projektwettbewerb oft 200 bis 400 Stunden beträgt). Das wirtschaftliche Modell des Wettbewerbs beruht auf der Auftragserteilung an den Gewinner.
MwSt auf Wettbewerbsprämien
Wettbewerbsprämien unterliegen der MwSt zu 8,1 %, wenn der Architekt MwSt-pflichtig ist. Der Bauherr (insbesondere eine öffentliche Körperschaft) zahlt die Entschädigung inkl. MwSt, und der Architekt deklariert sie im Quartal des Eingangs.
Achtung: Einige öffentliche Körperschaften verfassen ihre Wettbewerbsreglemente mit Beträgen inkl. oder exkl. MwSt je nach Fall. Überprüfen Sie systematisch im Wettbewerbsprogramm, ob die ausgeschriebene Entschädigung exkl. oder inkl. MwSt ist, um eine böse Überraschung beim Eingang zu vermeiden.
Rechnungsstellung nach Sieg
Dem Gewinner eines Wettbewerbs wird das Mandat für die Folgephasen übertragen (typischerweise ab Phase 3). Die Rechnungsstellung folgt dann dem normalen Schema SIA 102, wie in Abschnitt 4 beschrieben. Die Wettbewerbsentschädigung gilt im Allgemeinen als erworben und wird nicht von den Honoraren des endgültigen Mandats abgezogen, sofern im Wettbewerbsreglement nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist.
Ein durch Wettbewerb erhaltenes öffentliches Mandat verpflichtet den Gewinner, die Wettbewerbsbedingungen (Team, Ansatz, Budget) einzuhalten. Jede Abweichung ist durch einen formellen Nachtrag zu begründen.
8. Nebenkosten und Auslagen
Farbpläne, Modelle, Drucke
Auslagen sind die Kosten, die der Architekt tatsächlich für den Bauherrn aufwendet. Sie unterscheiden sich von den Honoraren, da sie zum Selbstkostenpreis weiterverrechnet werden (oder mit einem angemessenen Aufschlag, der in der Regel auf 10 % begrenzt ist). Die wichtigsten Positionen:
| Position | Indikativer Betrag | Weiterverrechnungsmodus |
|---|---|---|
| A0 Farbpläne, Plotter-Ausdruck | CHF 15 bis 40 / Plan | Zum Selbstkostenpreis + kleiner Aufschlag |
| Studiomodell aus Karton-Holz | CHF 800 bis 3'000 | Unterauftragnehmer, Selbstkostenpreis |
| Präsentationsmodell (3D-Druck oder Modellbauer) | CHF 2'000 bis 15'000 | Unterauftragnehmer, Selbstkostenpreis |
| Fotorealistisches 3D-Rendering (unterbeauftragt) | CHF 500 bis 3'000 / Ansicht | Unterauftragnehmer, Selbstkostenpreis |
| A3 / A4 Farbkopien | CHF 0.50 bis 2 / Seite | Zum Selbstkostenpreis |
| Bindungen und Bewerbungsdossiers | Pauschale je nach Umfang | Zum Selbstkostenpreis |
Der Vertrag muss festlegen, ob Auslagen zum Selbstkostenpreis, mit Aufschlag oder in den Honoraren enthalten weiterverrechnet werden. Die dominierende Praxis: Weiterverrechnung zum Selbstkostenpreis mit Belegen, um jeden Verdacht einer Aufblähung zu vermeiden.
Reisekosten
Die Fahrten des Architekten zur Baustelle, zum Bauherrn oder zu Ausschreibungssitzungen können weiterverrechnet werden. Usancen:
- Kilometerentschädigung: CHF 0.70 / km ist die Schweizer Standardpraxis.
- Fahrtpauschale: CHF 50 bis 150 je nach Distanz für Hin- und Rückfahrt.
- Reisezeit: zum Stundenansatz zu 50 % (Usance) oder 100 % (falls im Vertrag vorgesehen) fakturiert.
- SBB-Kosten: zum Selbstkostenpreis gegen Beleg erstattet.
Ohne ausdrückliche Erwähnung im Vertrag geht ein Richter im Allgemeinen davon aus, dass lokale Fahrten (weniger als 20 km) im Stundenansatz oder der SIA-Pauschale enthalten sind und dass lange Fahrten zum Selbstkostenpreis zu erstatten sind.
Weiterverrechnung externer Leistungen
Ein Architekt kann dazu veranlasst sein, externe Leistungen (Bauingenieur, Geometer, Akustiker, Landschaftsarchitekt) zu koordinieren, die er direkt unterbeauftragt. Zwei Modelle:
- Unterbeauftragung durch den Architekten: Der Architekt bezahlt den Dienstleister und verrechnet dem Bauherrn weiter, allenfalls mit einem Koordinationsaufschlag (5 bis 15 %). Die MwSt gilt für die weiterverrechnete Gesamtleistung.
- Direktverträge: Der Bauherr schliesst direkt mit jedem Fachplaner einen Vertrag. Der Architekt verrechnet nur seine eigene Koordinationsleistung.
Modell 2 ist steuerlich gesünder und begrenzt die Exposition des Architekten. Es ist vorzuziehen, wenn der Bauherr in der Lage ist, mehrere Verträge zu führen.
9. Empfohlene Tools
Tobill für die Rechnungsstellung
Eine für die Schweizer Architekturpraxis geeignete Rechnungssoftware muss abdecken:
- Multiphasen-Management mit Nachverfolgung der Zwischenabrechnungen pro Mandat.
- Automatische Erstellung von QR-Rechnungen gemäss Swiss Payment Standards, mit strukturierter Referenz pro Projekt und Abrechnung.
- Integration der Stundenansätze pro Mitarbeiterkategorie für Leistungen nach Zeitaufwand.
- Weiterverrechnung der Auslagen mit angehängten Belegen.
- Automatische MwSt-Abrechnung zu 8,1 % mit quartalsweiser Deklaration.
- Mahnungen mit Verzugszinsen zum gesetzlichen Satz von 5 % für unbezahlte Abrechnungen.
- Mobile Anwendung zur Stundenerfassung oder zur Erstellung einer Abrechnung direkt von der Baustelle.
Tobill deckt diese Funktionen mit einer Oberfläche ab, die für Selbstständige und kleine Schweizer Büros gedacht ist. Allgemeine Buchhaltungssoftware (Bexio, Sage) eignet sich ebenfalls, erfordert jedoch eine aufwendigere Konfiguration für die Multi-Phasen-Abrechnung.
CAD-Software: keine direkte Rechnungsstellung
Die in der Architektur verwendete CAD-Software (Archicad, Revit, AutoCAD, Rhino mit BIM-Plugins) übernimmt keine kaufmännische Rechnungsstellung. Sie verwaltet Zeichnung, BIM-Modellierung, Mengenermittlung und Baukosten (zur Berechnung der MBK), aber die Honorarnoten müssen mit einem dedizierten Tool wie Tobill erstellt werden, das allenfalls über CSV-Export mit den Projektdaten verbunden ist.
Der ideale Ablauf: CAD für Konzeption und Extraktion der MBK, SIA-Tabelle zur Berechnung der normativen Honorare, Rechnungstool zur Ausstellung der Abrechnungen mit QR-Rechnung. Diese Trennung vermeidet, ein Tool mit Funktionen zu überladen, für die es nicht ausgelegt ist.
Projekt- und Zeitmanagement-Software
Für Büros mit mehr als 3 Mitarbeitenden wird ein Zeiterfassungstool (Toggl, Harvest oder die Zeitmodule von Bexio / Abacus) unerlässlich, um Leistungen nach Zeitaufwand zu belegen. Die Integration mit dem Rechnungstool ermöglicht es, Stundenrapporte mit einem Klick in Abrechnungen umzuwandeln.
10. FAQ Architekten
Kann ich ausserhalb des SIA-Tarifs fakturieren, wenn mein Kunde einverstanden ist?
Ja. SIA 102 ist eine normative Referenz, keine zwingende Regel. Ein Vertrag kann von der SIA-Formel abweichen, sofern die Vergütungsart klar definiert und von beiden Parteien akzeptiert ist. Fehlt eine vertragliche Präzisierung, wird ein Richter bei einem Streit über die Höhe der Honorare auf die SIA-Usancen zurückgreifen.
Ein Kunde weigert sich, einen SIA-Vertrag zu unterzeichnen. Was tun?
Verfassen Sie einen vereinfachten Vertrag, der die wesentlichen Punkte abdeckt: Leistungsumfang, Honorarberechnungsmethode, Phasen und Zahlungsplan, Haftung, Auflösung. Nehmen Sie ausdrücklich eine Verweisklausel auf die anwendbaren SIA-Ordnungen für nicht geregelte Punkte auf. Das ist ein akzeptabler Kompromiss für einen kleinen privaten Kunden, der die Komplexität eines vollständigen SIA-Vertrags ablehnt.
Wie fakturiere ich eine Machbarkeitsstudie, die nicht zu einem Mandat führt?
Die Machbarkeitsstudie wird nach Zeitaufwand oder pauschal abgerechnet, je nach Vereinbarung. Folgt kein Gesamtmandat, bleibt die Studie erworben und fakturiert. Sehen Sie im Vertrag eine Klausel vor, wonach die Machbarkeitsstudie, falls das Gesamtmandat später abgeschlossen wird, teilweise an die Honorare der Phasen 1 und 2 angerechnet werden kann (oft 50 %).
Wird MwSt auf die Anzahlung bei Unterzeichnung geschuldet?
Ja, unter der effektiven Methode: Die MwSt wird zum Zeitpunkt des Anzahlungseingangs geschuldet und muss im entsprechenden Quartal deklariert werden. Dies ist die standardmässig anwendbare Regel der vereinnahmten Entgelte. Siehe unseren Leitfaden zur MwSt-Abrechnung.
Wie gehe ich mit Projektänderungen um, die nach der Validierung beschlossen werden?
Jede vom Bauherrn nach Freigabe einer Phase verlangte Änderung gibt Anlass zu einem Vertragsnachtrag und zu einer Zusatzleistung, die nach Zeitaufwand fakturiert wird (sofern der Vertrag nicht ausdrücklich eine Änderungspauschale vorsieht). Die SIA-Ordnung 102 regelt diesen Begriff der Zusatzleistung: Sie ist geschuldet, sobald die Arbeit den ursprünglichen Umfang überschreitet.
Was tun, wenn ein Bauherr sich weigert, eine Zwischenabrechnung zu bezahlen?
Standardverfahren: (1) gütliche Mahnung mit Vertragskopie und Belegen für ausgeführte Leistungen; (2) Mahnung mit 10-tägiger Frist und Verzugszinsen zum gesetzlichen Satz von 5 % (Art. 102 und 104 OR); (3) Betreibungsbegehren beim Betreibungsamt. Siehe unseren Artikel zu Schweizer Zahlungsfristen.
Deckt die Wettbewerbsentschädigung tatsächlich die eingesetzten Stunden?
Nein, selten. Wettbewerbsentschädigungen decken typischerweise 20 bis 40 % der tatsächlich eingesetzten Zeit ab. Das wirtschaftliche Modell des Wettbewerbs beruht auf der Auftragserteilung an den Gewinner und auf dem Prestige, das aus einem Sieg erwächst (neue künftige Mandate). Nehmen Sie an einem Wettbewerb mit klarem Bewusstsein für dieses Verhältnis teil und gewichten Sie Ihr Portfolio zwischen Wettbewerben und Direktmandaten.
Muss ich meine REG-Nummer auf den Honorarnoten erwähnen?
Es handelt sich nicht um eine gesetzlich vorgeschriebene Angabe auf einer Schweizer Rechnung (Pflichtangaben sind Name, Adresse, UID, MwSt-Nummer, Daten, Aufteilung exkl. MwSt/MwSt/inkl. MwSt, IBAN). Dagegen ist die REG-Nummer ein Element beruflicher Glaubwürdigkeit, das besonders für öffentliche Mandate und grosse private Bauherren dringend empfohlen wird. Fügen Sie sie im Briefkopf neben Ihrer UID ein.
Zusammenfassung: der Rechnungsstellungsablauf eines typischen Architektenmandats
Für ein vollständiges Mandat zur Errichtung eines Wohnhauses, MBK CHF 2'000'000, SIA-Honorare CHF 210'000 exkl. MwSt, hier der vollständige Ablauf:
- Unterzeichnung des Architektenvertrags auf Basis SIA 102 mit Verweis auf die anwendbaren Ordnungen.
- Anzahlungsrechnung bei Unterzeichnung: CHF 18'000 exkl. MwSt (ca. Phasen 1 und 2), MwSt 8,1 %, separate QR-Rechnung.
- Abrechnung Nr. 1 am Ende von Phase 2: Saldo der Vorstudien, abzüglich der Anzahlung.
- Abrechnung Nr. 2 am Ende von Phase 3: CHF 44'100 exkl. MwSt für die Projektphase und das Baugesuch.
- Abrechnung Nr. 3 bei der Vergabe: CHF 37'800 exkl. MwSt für die Ausschreibungsphase.
- Monatliche Abrechnungen während Phase 5: Rechnungsstellung im Verhältnis zum Baufortschritt, kumuliert CHF 105'000 exkl. MwSt.
- Bauabnahme mit unterzeichnetem Protokoll und Übergabe der Gewährleistung.
- Schlussabrechnung mit Integration der Phase 6 und allfälligen MBK-Anpassungen.
- Archivierung der Dossiers gemäss der 10-jährigen Aufbewahrungsfrist (Art. 958f OR, siehe die Schweizerische Eidgenossenschaft).
Ein Architekt, der diesen Ablauf beherrscht und mit einem den Schweizer Standards (QR-Rechnung, MwSt 8,1 %, Multiphasen) entsprechenden Rechnungstool ausgestattet ist, macht jedes Mandat zu beherrschten und planbaren Einnahmen. Die Rechnungsdisziplin ist die erste kaufmännische Kompetenz eines selbstständigen Architekturbüros: Sie unterscheidet die Fachleute, die gedeihen, von den Projekten, die sie auszehren.